Artikel 36
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus und der Ratskammer. Ihre Mitglieder erhalten ihr Mandat von der Nation. Ihr Abstimmungsrecht ist an ihre Person gebunden und kann nicht übertragen werden.
Artikel 37
Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden für fünf Jahre in allgemeiner direkter Wahl gewählt. Die Legislaturperiode endet mit der Eröffnung der Oktober-Sitzung des fünften Jahres nach der Wahl der Kammer.
Die Zahl der Repräsentanten, das Wahlsystem, Wählbarkeit und Inkompatibilitäten und die Anfechtbarkeit der Wahl sind in einem Grundgesetz geregelt.
Der Präsident wird zunächst zu Beginn der Legislaturperiode gewählt und dann bei der April-Sitzung des dritten Jahres dieser letzten und für ihre übrige Laufzeit.
Die Büromitglieder werden durch die Verhältniswahl der Gruppen für ein Jahr gewählt.
Artikel 38
Die Ratskammer umfasst, im Verhältnis von 3/5, Mitglieder, die in jeder Region durch eine Wählerschaft, die sich aus Repräsentanten der Ortsgemeinden zusammensetzt, gewählt werden, in einem Verhältnis von 2/5, Mitglieder, die in jeder Region von Wählerschaften, bestehend aus Gewählten der Berufskammern und aus auf nationaler Ebene von einer Wählerschaft, die aus den Arbeitnehmervertretern besteht, gewählten Mitgliedern.
Die Mitglieder der Ratskammer werden für neun Jahre gewählt. Die Ratskammer ist durch Dritte alle drei Jahre erneuerbar. Die Sitze der ersten und der zweiten Erneuerung werden ausgelost. Die Anzahl und das Wahlsystem der Berater, die Anzahl der von jedem Wahlkörper zu wählenden Mitglieder, die Verteilung der Sitze nach Regionen, die Wählbarkeitsbestimmungen und das System der Unstimmigkeiten, die Bedingungen des oben vorgesehenen Losverfahrens sowie die Organisation der Wahlstreitigkeiten werden von einem Grundgesetz festgelegt.
Der Präsident der Ratskammer und die Präsidiumsmitglieder werden zu Beginn der Oktober-Tagung gewählt, bei jeder Erneuerung der Kammer werden die Präsidiumsmitglieder durch die Verhältniswahl der Gruppen gewählt.
Bei der Aufstellung der ersten Ratskammer oder ihrer Wahl bei Auflösung der ihr vorhergehenden, werden der Präsident und die Büromitglieder zu Beginn der Sitzungsperiode, die der Wahl folgt, gewählt, dann zu Beginn der Oktober-Sitzung bei jeder Erneuerung der Kammer erneuert.
Artikel 39
Die Mitglieder des Parlaments dürfen aufgrund der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Äußerungen oder Abstimmungen weder verfolgt noch gesucht, verhaftet, inhaftiert oder verurteilt werden, es sei denn die Äusserungen stellen die monarchische Staatsform oder die moslemische Religion in Frage oder bedeuten eine Verletzung des dem König gebührenden Respekts.
Die Mitglieder des Parlaments dürfen während der Dauer der Tagungen wegen anderer als im vorhergehenden Absatz angegebenen Verbrechen oder Vergehen nicht ohne Zustimmung der Kammer, der es angehört, verfolgt oder verhaftet werden. Bei Ergreifung auf frischer Tat bei der Verübung eines Delikts ist die Verfolgung oder Verhaftung jedoch auch ohne Zustimmung des Parlaments zulässig.
Die Mitglieder des Parlaments dürfen außerhalb der Tagung nur mit Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der sie angehören, verhaftet werden, es sei denn es handelt sich um die Ergreifung auf frischer Tat, um genehmigte Verfolgungen oder rechtskräftige Verurteilung.
Wenn es die Kammer, der es angehört, verlangt, muß die Haft oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist ausgeschlossen bei der Ergreifung auf frischer Tat, bei genehmigten Verfolgungen oder bei rechtskräftigen Verurteilungen.
Artikel 40
Das Parlament tagt zweimal pro Jahr. Der König führt den Vorsitz bei der Eröffnung der ersten Tagung, die am zweiten Freitag im Oktober beginnt. Die zweite Tagung wird am zweiten Freitag im April eröffnet.
Die Tagungen können nach einer mindestens dreimonatigen Dauer mit Dekret für beendet erklärt werden.
Artikel 41
Auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Mitglieder einer der beiden Kammern oder mit Dekret kann das Parlament zu einer außerordentlichen Tagung einberufen.
Die außerordentlichen Tagungen des Parlaments folgen einer festgelegten Tagesordnung. Nach Erfüllung aller Punkte der Tagesordnung wird die Tagung mit Dekret beendet.
Artikel 42
Die Minister haben Zugang zu jeder Kammer und zu ihren Ausschüssen ; sie können von einem von ihnen ernannten Ausschußmitglied unterstützt werden.
Neben den ständigen Ausschüssen, die im vorhergehenden Absatz erwähnt werden, können auf Antrag des Königs oder auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder einer der beiden Kammern in jeder der beiden Kammern Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, die die Aufgabe haben, Informationen über bestimmte Tatsachen einzuholen und ihre Schlußfolgerungen dieser vorzulegen. Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist ausgeschlossen, falls die Tatsachen bereits Gegenstand gerichtlicher Verfolgungen wurden und falls solche Verfolgungen gerade im Gang sind. Wenn ein Ausschuß bereits eingesetzt wurde, so endet seine Tätigkeit mit der Eröffnung einer gerichtlichen Erhebung über jene Tatsachen, die auch zur Gründung des Ausschusses geführt haben.
Das Bestehen der Untersuchungsausschüsse ist zeitlich begrenzt. Ihre Aufgabe endet mit Übergabe des Berichts.
Ein Grundgesetz wird die Arbeitsmodalitäten dieser Ausschüsse festlegen.
Artikel 43
Die Sitzungen der Parlamentskammern sind öffentlich. Der ungekürzte Bericht über die Debatten wird im Gesetzblatt veröffentlicht. Auf Verlangen des Premierministers oder eines Drittels seiner Mehrheit wird die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen.
Artikel 44
Jede Kammer gestaltet und beschließt ihre Geschäftsordnung. Diese kann jedoch nur angewandt werden, nachdem sie vom Verfassungsrat für konform mit den Bestimmungen der vorliegenden Verfassung erklärt wurde.