Das Königreich Marokko ist eine der ältesten Monarchien der Welt. Es wurde vor zwölf Jahrhunderten gegründet und ist der Garant für die Einheit des Staates und den Frieden der Bürger. Marokko bleibt seinen traditionellen Grundlagen sehr verbunden, öffnet sich jedoch zugleich stark der Moderne. Der König von Marokko verkörpert sowohl die geistliche als auch die zeitliche Autorität.
Der König, Amir Al Mouminine (Oberhaupt der Gläubigen), ist der Höchste Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit. Er ist der Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates. Als Hüter des Islams garantiert er die Achtung der Verfassung. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Der König garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen (Art. 19).
Die Krone Marokkos und ihre konstitutionellen Rechte sind weitreichend und werden vom Vater auf den Sohn übertragen. Unter Berücksichtigung des Vorranges der Geburt werden sie in direkter Linie auf die männlichen Nachkommen Seiner Majestät König Mohammed VI. übertragen, es sei denn der König bestimmt zu seinen Lebzeiten einen anderen als seinen erstgeborenen Sohn zu seinem Nachfolger. Wenn es keine männlichen Nachkommen in direkter Linie gibt, wird die Thronnachfolge unter denselben Bedingungen auf die nächste männliche Seitenlinie übertragen (Art. 20).
Der König ist bis zum vollendeten 16. Lebensjahr minderjährig. Während der Minderjährigkeit des Königs übt ein Regentschaftsrat die Staatsgewalt und die konstitutionellen Rechte der Krone aus. Davon ausgenommen sind die Rechte, die sich auf die Verfassungsänderung beziehen.
Der Regentschaftsrat wirkt als beratendes Organ des Königs bis zu dessen vollendetem zwanzigsten Lebensjahr.
Der Regentschaftsrat steht unter dem Vorsitz des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes. Die weiteren Mitglieder des Rates sind der Präsident des Repräsentantenhauses, der Präsident der Ratskammer, der Präsident des Regionalrates der Oulema (Gelehrte der Theologie) von Rabat und Salé und zehn Persönlichkeiten, die vom König intuitu personae ernannt werden.
Die Tätigkeit des Regentschaftsrates wird durch ein Grundgesetz geregelt (Art. 21).
Der König verfügt über eine Zivilliste (Art. 22).
Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig (Art. 23).
Der König ernennt den Premierminister.
Auf Vorschlag des Premierministers ernennt er die weiteren Regierungsmitglieder. Er kann sie aus ihrem Amt entlassen.
Der König entlässt die Regierung entweder auf seine Initiative oder aufgrund eines Regierungsrücktrittes (Art. 24).
Der König führt den Vorsitz im Ministerrat (Art. 25).
Dem König obliegt die Kundmachung des Gesetzes innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des endgültig angenommenen Gesetzes an die Regierung (Art. 26).
Der König kann die beiden Kammern des Parlaments oder nur eine Kammer mit Dahir (königlicher Erlass) gemäß Artikel 71 und 73, Titel V, auflösen (Art. 27).
Der König kann Botschaften an die Nation und an das Parlament richten. Die Botschaften werden den beiden Kammern vorgetragen und können nicht Gegenstand einer Debatte sein (Art. 28).
Der König übt mit Dahir seine Staatsgewalten aus, die ihm ausdrücklich von der Verfassung übertragen wurden.
Die Dahirs werden vom Premierminister gegengezeichnet. Davon ausgenommen sind die Artikel 21 (Absatz 2), 24 (Absätze 1, 3 und 4), 35, 69, 71, 79, 84, 91 und 105. (Art. 29).
Der König ist der Oberbefehlshaber der Königlichen Streitkräfte. Er ernennt die Zivil- und Militärbeamten und kann dieses Recht übertragen (Art. 30).
Der König beglaubigt die bei den ausländischen Mächten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei ihm vereidigt.
Er unterzeichnet und ratifiziert die Verträge. Verträge, welche den Staatshaushalt betreffen, können jedoch erst nach vorheriger Genehmigung durch das Gesetz ratifiziert werden.
Die Verträge, die die Bestimmungen der Verfassung in Frage stellen, werden gemäß der für die Verfassungsänderung vorgesehenen Verfahren genehmigt (Art. 31).
Der König führt den Vorsitz über den Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte, den Obersten Rat für Bildungswesen und den Obersten Rat für nationale Förderung und Planung (Art. 32).
Der König ernennt die Richter und Staatsanwälte gemäß Artikel 84 (Art. 33).
Der König übt das Begnadigungsrecht aus (Art. 34).
Wenn die nationale territoriale Integrität oder die Tätigkeit der Verfassungsorgane bedroht sind, kann der König, nachdem er den Rat des Präsidenten des Repräsentantenhauses und des Präsidenten der Ratskammer sowie des Präsidenten des Verfassungsrates eingeholt hat und eine Botschaft an die Nation gerichtet hat, mit Dahir den Ausnahmezustand ausrufen.
Er ist somit ermächtigt, ungeachtet aller gegenteiliger Bestimmungen, notwendige Maßnahmen zur Verteidigung der territorialen Integrität, zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Verfassungsorgane und der Führung der Staatsgeschäfte zu treffen.
Der Ausnahmezustand hat nicht die Auflösung des Parlaments zur Folge.
Die Aufhebung des Ausnahmezustandes erfolgt in der gleichen Art wie seine Ausrufung (Art. 35).